Solange bloß Assoziationen an die Originale geweckt werden und keine klare Imitationsbehauptung erfolgt, kann der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung untersagt werden. Dies entschied der BGH am Donnerstag.
Der Bundesgerichtshofs (BGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Beklagten im Internet günstige Parfüms anboten, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparfüms ähnelt. Die Klägerin, die diese teureren Parfüms bekannter Marken vertreibt, hielt dies für wettbewerbswidrig, weil die Parfümimitate als Nachahmung der Originale zu erkennen seien.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des BGH begründete sein Urteil damit, dass sich das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht dagegen richtet, ein Originalprodukt nachzuahmen.
Für einen Verstoß gegen diese Vorschrift reiche es deshalb nicht aus, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und die Werbung entsprechende Assoziationen weckt. Verboten sei vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird (Urt. v. 05.05.2011, Az. I ZR 157/09).
Ob eine solche deutliche Imitationsbehauptung vorliegt, darf nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht nur aus der Sicht der Endverbraucher bestimmt werden, wie es die Vorinstanz allerdings getan hatte. Die Werbung für die Parfümimitate habe sich nämlich auch an Händler gewandt, die wegen ihrer speziellen Kenntnisse in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Wenn sich die beanstandete Werbung aber an verschiedene Verkehrskreise richtet, reiche es für die Unlauterkeit aus, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erfüllt sind.
Der BGH hat daher das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
eso/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3207 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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