Ein hochrangiger Manager und ehemaliger "Offizier im besonderen Einsatz" muss Berichte über ein früheres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung im Online-Archiv von "welt.de" dulden. Dies entschied der VI. Zivilsenat des BGH am Dienstag.
Zwar greife es in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des klagenden Managers ein, dass die Axel Springer AG die Meldung zum Abruf im Internet bereit halte, so die Karlsruher Richter. Der Eingriff ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) aber nicht rechtswidrig, da das Schutzinteresse des Klägers hinter dem von der Zeitung verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat (Urt. v. 30.10.2012, Az. VI ZR 4/12).
Die Zeitung hatte über ein gegen den Manager eingeleitetes Ermittlungsverfahren berichtet, weil dieser seine Stasi-Vergangenheit in einer eidesstattlichen Versicherung leugnete. Nach Einstellung des Verfahrens wies die Redaktion hierauf im Rahmen eines "Nachtrags" in dem Artikel hin, der im Online-Archiv frei zugänglich war. Der Manager sah sich durch das Bereithalten dieser Nachricht, die auch seinen Namen enthält, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Dies sahen die Karlsruher Richter anders. Die namentliche Bezeichnung des Managers sei zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung rechtmäßig gewesen. In dem Beitrag werde wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens gegen den Mann berichtet. Die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat begründeten ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Bei dessen Gewichtung seien die Besonderheiten des Streitfalles, insbesondere die aktuelle Funktion des Klägers, Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage auseinandersetzt, wie der Manager mit seiner Stasi-Vergangenheit umgehe. Damit leiste sie einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft.
tko/LTO-Redaktion
BGH zu welt.de-Bericht: . In: Legal Tribune Online, 30.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7427 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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