Wie der BGH am Freitag mitteilte, hat der V. Zivilsenat dem EuGH in zwei Verfahren Fragen zur Unterbringung von Abschiebungshäftlingen vorgelegt. Die Karlsruher Richter wollen von ihren Luxemburger Kollegen wissen, ob zur Abschiebung vorgesehene Ausländer in jedem Fall von normalen Strafgefangenen getrennt untergebracht werden müssen.
Für die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen gilt das sogenannte Trennungsgebot: Zur Abschiebung vorgesehene Ausländer müssen grundsätzlich getrennt von regulären Strafgefangenen untergebracht werden. Dies sehen sowohl die europäische Rückführungsrichtlinie als auch das deutsche Aufenthaltsgesetz vor. Eine Unterbringung in Justizvollzugsanstalten ist daher nur in Ausnahmefällen gestattet.
In der Bundesrepublik ist die Unterbringung von Häftlingen jedoch Ländersache und einige Bundesländer, darunter Hessen und Bayern, haben keine speziellen Unterbringungsmöglichkeiten für Abschiebungshäftlinge. Die Unterbringung erfolgt daher nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig in Justizvollzugsanstalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll nun entscheiden, ob dies mit europäischem Recht vereinbar ist (Beschl. v. 11.07.2013, Az. V ZB 40/11).
In einer weiteren Vorlage im Zusammenhang mit der Abschiebungshaft soll der EuGH sich dazu äußern, ob Abschiebungshäftlinge ihrer Unterbringung gemeinsam mit Strafgefangenen zustimmen können. Im konkreten Fall hatte ein Abschiebungshäftling in Bayern schriftlich darin eingewilligt, gemeinsam mit regulären Insassen in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht zu werden (Beschl. v. 11.07.2013, Az. V ZB 144/12).
mbr/LTO-Redaktion
Unterbringung von Abschiebungshäftlingen: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9424 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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