BGH: Einführungsangebot mit durchgestrichenen höheren Preise muss zeitlich begrenzt sein

18.03.2011

Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, ist nur zulässig, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden. Das geht aus einer Entscheidung des BGH vom Donnerstag hervor.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein im Teppichhandel tätiger Gewerbetreiber in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen warb, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Wie schon die beiden Vorinstanzen gab auch der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof ihr Recht (BGH, Urt. v. 17.03.2011, Az. I ZR 81/09 ).

Die Karlsruher Richter bestätigten die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben worden seien.

Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde.

Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

plö/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2811 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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