Mit der Frage, ob deutsche Reisende bei Flugannullierungen neben Schadenersatz auch Ausgleichsansprüche für eine selbst organisierte Reise geltend machen können, müssen sich nun die Luxemburger Richter befassen. Der X. Zivilsenat des BGH legte am Dienstag zwei Verfahren dem EuGH vor.
Beide Klagen richten sich gegen den britischen Billigflieger Easyjet. In einem Fall hatte eine Familie 2010 einen Flug nach Mailand gebucht, um von Genua aus ein Kreuzfahrtschiff zu erreichen. Als der Flug annulliert wurde, machten sie sich eigenständig auf den Weg. Sie verlangen nun von Easyjet die Kosten für den Ersatzflug, die weitere Reise, eine Extra-Übernachtung und Verpflegung.
Im zweiten Fall ging es um eine annullierte Flugreise nach Nizza.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Reisende neben Schadenersatz auch dann Ausgleichsansprüche geltend machen, wenn das Reiseunternehmen ihnen bei Flugannullierungen keinen Ersatzflug angeboten hat. Nach der Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der EuGH nun entscheiden, ob das auch zutrifft, wenn Reisende sich bei Annullierungen auf eigene Faust auf den Weg zum Urlaubsort machen (Beschl. v. 30.07.2013, Az. X ZR 111/12).
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
BGH legt EuGH Fluggastrechte-Verfahren vor: . In: Legal Tribune Online, 30.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9241 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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