Gläubiger müssen für einen Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht zwingend das gesetzlich vorgeschriebene Formular verwenden, soweit dieses ungeeignet ist. Unpassende Passagen dürfen ergänzt oder abgeändert werden, entschied der BGH mit einem am Montag veröffentlichten Beschluss.
Das seit 2012 in der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) verbindlich vorgesehene Formular für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) sei teilweise schlicht unzulänglich, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest.
So sei etwa die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars häufig ungeeignet. Dort könne man nur eine Hauptforderung eintragen - ein Problem für alle Gläubiger, die mehrere Hauptforderungen zwangsweise vollstrecken lassen wollen.
Das Formular sei darüber hinaus an vielen Stellen missverständlich oder mehrdeutig formuliert. Häufig sei gar nicht klar, welche Position der Gläubiger wo eintragen muss.
Verweis auf Anlagen erlaubt
Dennoch zwanghaft an dem gesetzlich vorgeschriebenen PfÜB-Formular festzuhalten, wäre ein verfassungswidriger Eingriff in den Justizgewährungsanspruch, so die Karlsruher Richter. Denn der Antragsteller, der seine Forderungen vollstrecken will, wäre dann stets dem Risiko ausgesetzt, dass sein Antrag wegen falscher oder an unrichtiger Stelle vorgenommener Eintragungen abgelehnt würde.
Die einschlägigen Vorschriften der ZVFV müssten daher dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.
Es sei nicht zu beanstanden, wenn er Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen in dem Formular vornimmt, um seinen Fall richtig darzustellen oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist, entschieden der VII. Senat (Beschl. v. 13.02.2014, Az. VII ZB 39/13).
mbr/LTO-Redaktion
BGH zum Formularzwang: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11338 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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