Bei einem Verkehrsunfall in Hamburg im Juli 2011 kollidierte ein im Einsatz befindliches Feuerwehrauto mit einem Linienbus. Es gab zwei Tote und 22 Verletzte. Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs war zwar mit Blaulicht und Martinshorn, aber mit unvermindeter Geschwindigkeit in eine Kreuzung gefahren.
Das Landgericht (LG) Hamburg hatte den Fahrer wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen sowie fahrlässiger Körperverletzung in 22 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt (Urt. v. 18.09.2012, Az. 628 KLs 3/12). Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH), wie am Montag bekannt wurde, bestätigt. Die Revision des Fahrers wurde als unbegründet verworfen (Beschl. v. 16.07.2013, Az. 4 StR 66/13).
Das LG hatte es als erwiesen angesehen, dass der Fahrer bei roter Ampel trotz Martinshorn und Blaulicht zu schnell in den Einmündungsbereich einer Kreuzung gefahren sei. Nicht geklärt werden konnte damals, ob er das Martinshorn rechtzeitig eingeschaltet hatte. Fahrlässig habe der Fahrer gehandelt, weil er aufgrund des roten Ampelsignals die Geschwindigkeit nicht gedrosselt habe. Dabei treffe den Fahrer eines Einsatzfahrzeugs, welcher damit Sonderrechte in Anspruch nehme, eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Der BGH konnte keine Rechtsfehler an der Entscheidung des LG finden. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
una/LTO-Redaktion
BGH zu Verkehrsunfall: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9200 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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