BGH: Beim Gebrauchtwagenkauf muss Umsatzsteuer angegeben werden

von dpa/tko/LTO-Redaktion

10.11.2010

Der BGH hat in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden, dass Gebrauchtwagenhändler in Anzeigen immer den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer angeben müssen. Dies gelte auch, wenn sich das Angebot nur an gewerbliche Nutzer richte.

Der beklagte Händler hatte über eine allgemein zugängliche Internetplattform Gebrauchtwagen angeboten. Er hatte argumentiert, die Angebote hätten sich ausschließlich an andere Händler gerichtet, die die Autos exportierten oder weiterverkauften.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Händler die Preise einschließlich Umsatzsteuer angeben, ansonsten würden Verbraucher irritiert. Die Angebote der Mitbewerber des Beklagten würden in ein ungünstiges Licht gerückt, weil deren Preise teuer erschienen. Schon dies beeinträchtige die Interessen anderer Händler im Wettbewerb (Urt. v. 29.04.2010, Az. I ZR 99/08).

Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1897 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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