BGH: Admin-C kann bei Namensrechtsverletzungen haften

11.11.2011

Nach einer Entscheidung des BGH vom Mittwoch besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht des administrativen Ansprechpartners einer Domain, von sich aus zu überprüfen, ob ein automatisiert registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei Verletzung dieser Prüfungspflicht können sich Ersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) kam zu dem Schluss, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den administrativen Ansprechpartner (Admin-C) davon abhängt, ob ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Admin-C bestand. Dafür sei eine Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten erforderlich, welche sich allerdings noch nicht aus der Stellung als Admin-C an sich ergebe.

Nur wenn weitere Umstände hinzutreten, könne den Admin-C eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft ermöglicht, als Admin-C zu wirken, so der I. Zivilsenat (Urt. v. 09.11.2011, Az. I ZR 150/09).

Der Funktions- und Aufgabenbereich des Admin-C bestimme sich allein nach dem zwischen der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt, und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag. Danach beschränke sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages.

Namensrecht der Klägerin verletzt

Erkläre der Admin-C sich aber generell dazu bereit, für eine Vielzahl von registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen, die in einem automatisierten Verfahren als freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registriert werden, treffe auch ihn die Pflicht zu prüfen, ob Rechte Dritter verletzt werden. Bei dieser Verfahrensweise bestehe nämlich im Hinblick darauf, dass bei der DENIC und dem Domaininhaber eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden, führten die Richter aus.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft bei der DENIC einen Domainnamen angemeldet, der das Namensrecht der Klägerin verletzte. Als administrativer Ansprechpartner für den Domainnamen war der Beklagte registriert. Der Domainname wurde nach einer Abmahnung gelöscht und die Klägerin verlangte Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten vom Admin-C.

Nachdem das Landgericht (LG) Stuttgart diesen noch antragsgemäß zur Zahlung verurteilte, hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart das landgerichtliche Urteil im Berfungsverfahren abgeändert und die Klage abgewiesen. Der BGH verwies die Sache mit seiner Entscheidung an das OLG zurück, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.

asc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4779 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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