Ist der Verkauf von Hanftee strafbar? Das kommt drauf an, entschied der BGH in einem Fall aus Braunschweig. Wenn sich niemand an dem Tee berauschen kann, spricht demnach nichts gegen einen Verkauf.
Der Verkauf von Hanftee an Verbraucher kann legal sein - aber nur, wenn sichergestellt ist, dass sich niemand daran berauscht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Fall aus Braunschweig höchstrichterlich klargestellt, wie aus Karlsruhe mitgeteilt wurde (Urt. v. 24.03.2021, Az. 6 StR 240/20)
Die beiden Angeklagten hatten in ihren Läden losen Tee aus EU-zertifiziertem Nutzhanf verkauft. Das Landgericht Braunschweig verurteilte sie deshalb im Januar 2020 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu mehrmonatigen Haftstrafen auf Bewährung. Denn ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass sich der Käufer damit sehr wohl berauschen kann - nämlich wenn er den Tee nicht mit Wasser aufgießt, sondern ihn als Backzutat verwendet.
Laut Betäubungsmittelgesetz darf Cannabis aus der EU ausnahmsweise verkauft werden, wenn es "ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen". Das Landgericht hatte gemeint, damit sei der Verkauf "an Endabnehmer zu Konsumzwecken" grundsätzlich verboten. Das ist laut BGH nicht so. "Jedoch muss ein Missbrauch des Cannabisprodukts zur Berauschung ausgeschlossen sein."
Der 6. Strafsenat mit Sitz in Leipzig hob das Braunschweiger Urteil auf Revision der Angeklagten teilweise auf. Das Landgericht habe zwar fehlerfrei festgestellt, dass bei dem fraglichen Tee ein Missbrauch nicht ausgeschlossen gewesen sei. Es habe aber nicht geprüft, ob der Vorsatz der Angeklagten auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken umfasste.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BGH zum Verkauf von Hanftee: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44582 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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