BGH bejaht Bußgeld für Taschenrechner am Steuer: Wäh­rend der Fahrt besser im Kopf rechnen

18.02.2021

Ein Immobilienmakler wollte schnell noch am Steuer eine Provision berechnen und wurde dabei erwischt. Das Problem: Er hatte es nicht mit Kopfrechnen probiert, sondern einen Taschenrechner benutzt. Das ist laut BGH wie mit Handy am Steuer.

Das Bedienen eines Taschenrechners am Steuer während der Fahrt verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Das hat, wie am Donnerstag bekannt wurde, der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember entschieden (Beschl. v. 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19), der Autofahrer wird nun ein Bußgeld zahlen müssen.

Im Jarh 2018 war der Immobilienmakler mit einem Taschenrechner in der Hand am Steuer erwischt worden. Er wollte die Provision für einen bevorstehenden Kundentermin berechnen. 

Laut BGH gehört ein Taschenrechner jedoch wie ein Handy zu den elektronischen Geräten nach § 23 Abs. 1a StVO, deren Benutzung durch einen Fahrzeugführer grundsätzlich verboten ist. Bis zu einer Änderung der StVO im Jahr 2017 war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten, dann wurde das Verbot auch auf andere elektronische Geräte ausgeweitet. Seither dürfen zum Beispiel Navigationsgeräte (Navis) nur noch verwendet werden, wenn der Fahrer sie nicht in die Hand nehmen muss und es eine Sprachsteuerung gibt oder ein kurzer Blick auf den Bildschirm reicht.

Unklar war, ob auch der Taschenrechner unter die Vorschrift fällt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte beim BGH angefragt, weil es sich wegen einer abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg an einer Bejahung der Frage gehindert sah. Übrigens war der Makler nicht nur mit Taschenrechner, sondern auch noch zu schnell unterwegs und daher vom Amtsgericht (AG) Lippstadt in Westfalen zu einem Bußgeld von 147,50 Euro verurteilt worden.

pdi/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

BGH bejaht Bußgeld für Taschenrechner am Steuer: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44302 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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