Ein Verein, der im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, ist nicht gemeinnützig. Dieser Grundsatz ist aber wiederlegbar, urteilte der BFH.
Wird ein islamischer Verein ausdrücklich im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Bundeslandes erwähnt, so ist dieser nicht gemeinnützig iSd § 51 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO). Es sei dann davon auszugehen, dass der Verein extremistische Bestrebungen fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung (Urt. v. 14.03.2018, Az. V R 36/16). Diese Vermutung sei erst dann widerlegt, wenn der volle Beweis des Gegenteils erbracht wird. Die dafür erforderliche Würdigung obliege in erster Linie dem Finanzgericht (FG).
Schon das FG hatte sich mit allen Einwendungen des Klägers sorgfältig auseinandergesetzt und diese für nicht durchgreifend erachtet, würdigte der BFH. Der Kläger habe nicht entkräften können, dass z.B. Äußerungen seiner Prediger und Imame ein extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart hätten. In den Äußerungen war es um die Todesstrafe wegen Abkehr vom Islam und bei Ehebruch und die körperliche Misshandlung Minderjähriger zur Durchsetzung der Gebetspflicht etc. gegangen.
An dieser Würdigung ändere auch eine Gesamtschau nichts: Mögliche Leistungen des Klägers für das Gemeinwohl wie die Integration von Zuwanderern könnten so nicht gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abgewogen werden.
tap/LTO-Redaktion
BFH zu Vereinen: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28391 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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