BFH legt dem EuGH vor: Fällt die Umsatz­steu­er­be­f­reiung für Sport­ve­r­eine?

25.07.2018

Kommt es zu einer Rechtsprechungsänderung bei der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen nicht gewinnorientierter Sportvereine? Der BFH zweifelt an der unmittelbaren Wirkung der begünstigenden EU-Richtlinie. Jetzt muss der EuGH entscheiden.

Auf viele Sportvereine in Deutschland könnten in Zukunft Umsatzsteuern zukommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Linie geändert und zweifelt an der Umsatzsteuerbefreiung für Klubs "ohne Gewinnstreben", die neben den normalen Mitgliedsbeiträgen noch zusätzlich Geld für ihre Angebote kassieren. Deswegen ist ein langjähriger Rechtsstreit mit einem Golfklub nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt worden, wie das höchste deutsche Finanzgericht am Mittwoch mitteilte (Beschl. v. 21.06.2018, Az. V R 20/17). 

Der konkrete Fall datiert aus dem Jahr 2011. Der vom Gericht nicht genannte Golfklub kassierte Geld für die Benutzung des Platzes (Greenfee) und für den Ballverleih, außerdem Startgelder bei Turnieren. Das örtliche Finanzamt verlangte dafür Umsatzsteuern, der Verein zog vor Gericht.

Die Vereinsvertreter berufen sich dabei auf die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) aus dem Jahr 2006. Danach können Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung von der Umsatzsteuer ausgenommen werden, wenn sie von nicht kommerziell arbeitenden Vereinen angeboten werden. In der ersten Instanz gewann der Verein, doch der BFH sieht das nun offenbar anders.

Aus der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 15. 02.2017, Rechtssache C-592/15) könne abgeleitet werden, dass dem für die Streitfrage einschlägige Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung zukomme, so dass sich Steuerpflichtige auf diese Bestimmung nicht berufen können, um sich gegen eine Steuerpflicht nach nationalem Recht zu wehren, so die Münchener Richter.

Sollte auch der EuGH in diesem Fall zu dem Schluss kommen, dass der Klub Umsatzsteuer zu berappen hat, hätte dies eine Rechtsprechungsänderung zur Folge, wie es in der Mitteilung des BFH heißt. Die Richter gingen in ihrer Mitteilung auf die möglichen Folgen zwar nicht weiter ein, doch gibt es inzwischen viele Sportvereine, die Eintritt oder sonstige Gebühren kassieren. Dazu zählt der Deutsche Alpenverein, der Eintritt für seine Kletterhallen verlangt, ebenso wie Radklubs, die Startgebühren für Breitensportveranstaltungen verlangen.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH legt dem EuGH vor: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29957 (abgerufen am: 03.11.2024 )

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