Ein Mitglied des Vorstands einer Bank darf nicht als Steuerberater bestellt werden, weil diese Tätigkeit nicht mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar ist. Dies entschieden die obersten Finanzrichter in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil.
Die Bestellung als Steuerberater sei zu versagen, solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar sei, was nach dem Steuerberatungsgesetz insbesondere für eine gewerbliche Tätigkeit gelte, so der Bundesfinanzhof (BFH). Im Streitfall sei der Kläger gewerblich tätig, weil seine berufliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Bank geprägt werde (Urt. v. 17.07.2011, Az. VII 47/10).
Im konkreten Fall hatte ein ehemaliger Steuerberater, der inzwischen Mitglied des Vorstands einer Genossenschaftsbank geworden war, seine Wiederbestellung als Steuerberater beantragt, was die beklagte Steuerberaterkammer abgelehnt hatte. Auch die hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage wurde abgewiesen. Zu Recht, wie der BFH jetzt entschied.
Interessenkonflikt kann nicht ausgeschlossen werden
Die Voraussetzungen für eine nach dem Gesetz mögliche Ausnahme, falls durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, lägen im Streitfall nicht vor. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger in einer Doppelfunktion als gewerblich tätiges Vorstandsmitglied und als Steuerberater insbesondere dann in einen Interessenskonflikt gerate, wenn ein Mandant Kunde der Genossenschaftsbank sei. Wegen der als gewerblich anzusehenden Vorstandstätigkeit des Klägers, komme auch die nach dem Gesetz für so genannte Syndikus-Steuerberater mögliche Ausnahme für den Kläger nicht in Betracht.
tko/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3932 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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