Der BFH hat entschieden, dass die Berufshaftpflichtversicherung einer Anwaltsgesellschaft kein geldwerter Vorteil für die angestellten Anwälte ist und deswegen nicht der Lohnsteuer unterliegt.
Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) stellt keinen Lohn für die angestellten Anwälte dar. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet durch die Versicherung weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichen Urteil (v. 19.11.2015, Az. VI R 74/14).
Damit gab der BFH einer Rechtsanwalt-GmbH Recht, die eine zur Zulassung benötigte Berufshaftpflichtversicherung abschloss. Die Höhe der Versicherungsprämien war an Anzahl, Funktion und zeitlichem Umfang der Tätigkeit der von der GmbH beschäftigten Rechtsanwälte unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Geschäftsführer, Prokurist oder einfacher angestellter Anwalt ausgerichtet.
Jeder angestellte Anwalt der GmbH unterhielt zudem die für die Zulassung als Rechtsanwalt notwendige persönliche Berufshaftpflichtversicherung. Die GmbH hatte die Versicherungsbeiträge für diese persönlichen Berufshaftpflichtversicherungen übernommen und vollständig der Lohnsteuer unterworfen. Die Beiträge für ihre eigene Haftpflichtversicherung hatte sie allerdings nicht lohnversteuert.
Versicherung deckt nur Risiken der Gesellschaft
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass nicht nur die übernommenen und lohnversteuerten Beiträge für die persönliche Haftpflichtversicherung eines jeden einzelnen angestellten Anwalts, sondern auch die Beiträge der Klägerin zu ihrer eigenen Haftpflichtversicherung als Rechtsanwalts-GmbH der Lohnsteuer zumindest im Umfang einer "Grunddeckung" zu unterwerfen seien.
Dem ist der BFH jedoch nicht gefolgt. Die Berufshaftpflichtversicherung der GmbH decke nur diejenigen Risiken ab, für die die Gesellschaft selber einstehen muss. Angesichts dessen erfasse diese Versicherung keine Haftpflichtansprüche, die sich gegen die bei der GmbH nichtselbständig tätigen Rechtsanwälte selbst richten. Die GmbH versicherte nur ihren eigene Berufstätigkeit und wende dadurch den Anwälten weder Geld noch einen geldwerten Vorteil zu.
Der Fall sei nicht mit einer als GbR tätigen Rechtsanwaltssozietät vergleichbar, weil den höheren Versicherungsbeiträgen eines angestellten Briefkopfanwalts einer Sozietät auch der eigene Versicherungsschutz wegen persönlicher Haftungsrisiken als Sozius gegenüberstünde.
acr/LTO-Redaktion
BFH zu geldwerten Vorteilen: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18441 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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