BFH zur steuerlichen Absetzbarkeit von Berufskleidung: Trau­er­redner können auch zu Hause Schwarz tragen

23.06.2022

Auch wenn das Tragen schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet werde, können Trauerredner die Ausgaben hierfür nicht von der Steuer absetzen, so der BFH. Schließlich könnten die Klamotten auch privat getragen werden.

Trauerredner und andere Berufe aus dem Bestattungsgewerbe können ihre schwarze Kleidung nicht von der Steuer absetzen. Das geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Bürgerliche Kleidung könne auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie bei der Berufsausübung getragen werde (Urt. v. 16.03.2022, Az. VIII R 33/18).

Geklagt hatten selbstständige Trauerredner. Sie hatten die Ausgaben für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend machen wollen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) in der ersten Instanz wollten die Aufwendungen nicht steuerlich berücksichtigen.

Der BFH bestätigte nun, dass nur Aufwendungen für typische Berufsbekleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) bei den Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Selbst wenn das Tragen schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet werde, handle es sich doch um bürgerliche Kleidung, die auch privat getragen werden könne. Deren Kosten könnten selbst dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie nur bei der Berufsausübung getragen wird. Laut BFH ist die Entscheidung auf die gesamte Bestattungsbranche übertragbar.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zur steuerlichen Absetzbarkeit von Berufskleidung: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48830 (abgerufen am: 04.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen