Wer Seminare zur Bekämpfung von Nikotinsucht anbietet, muss unter Umständen keine Umsatzsteuer hierfür entrichten. Der BFH entschied, dass solche Leistungen auch als Heilbehandlungen angesehen werden könnten. Entscheidend sei aber eine entsprechende medizinische Indikation.
Raucherentwöhnungsseminare als vorbeugende Maßnahmen des Gesundheitsschutzes können eine steuerfreie Heilbehandlung sein. Das stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest. Voraussetzung sei hierfür, dass diese im Rahmen einer medizinischen Behandlung durchgeführt wird (Urt. v. 26.08.2014, Az. XI R 19/12).
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine GbR geklagt, die überwiegend entsprechende Seminare anbietet. Das Finanzamt hatte die begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a) S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) verneint. Demnach ist die Befreiung für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin möglich, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Auch das Finanzgericht lehnte eine Befreiung ab.
Die BFH-Richter wiesen nun darauf hin, dass es sich bei den streitbefangenen Raucherentwöhnungsseminaren um Dienstleistungen zum Schutz der Gesundheit handele. Unerheblich sei, ob hiermit eine vorbeugende Wirkung oder die Wiederherstellung der bereits geschädigten Gesundheit bezweckt sei. Notwendig sei allerdings, dass solche Behandlungen aufgrund ärztlicher Anordnung durchgeführt werden. Das gelte auch für von Betriebsärzten vorgenommene Sammelüberweisungen von Arbeitnehmern, solange dies auf medizinischen Feststellungen beruhe, so die Richter.
Der BFH hob damit die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf, welches nun neu zu entscheiden hat. Denn wichtige Feststellungen habe es noch nicht getroffen. So sei etwa zu prüfen, ob die vorliegenden Überweisungen der Teilnehmer auf entsprechenden medizinischen Feststellungen beruhten.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Nikotinabhängigkeit: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13997 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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