Für Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende zahlt der Staat Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus. Grund hierfür ist die damit verbundene Ausbildungsverzögerung, erklärte nun der BFH. Ob diese im Einzelfall gegeben ist, ist nach Ansicht der Richter jedoch nicht entscheidend.
Für einen ehemaligen Zivildienstleistenden wird auch über sein 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld fällig, wenn er zur Zeit seines Dienstes immatrikuliert war. Es spielt nach Auffassung des Bundesfinanzhof (BFH) keine Rolle, ob in dieser Zeit Kindergeld gezahlt wurde. Der Gesetzgeber habe eine typisierende Regelung geschaffen, wodurch eine Ausbildungsverzögerung kompensiert werden solle. Es sei nicht darauf abzustellen, ob sich auch im konkreten Fall die Ausbildung verzögert habe (Urt. v. 05.09.2013, Az. XI R 12/12).
Vor dem BFH stritt der Vater eines ehemaligen Zivildienstleistenden. Dieser war von Novemember 2004 bis Juli 2005 verpflichtet. Trotzdem studierte er im Wintersemester 04/05 Mathematik. Für das darauf folgende Wintersemester schrieb er sich für Physik ein. Bis zu seinem 25. Geburtstag erhielt er Kindergeld, auch in der Zeit des Zivildienstes. Daher verweigerte die Familienkasse, das Kindergeld auch über diese reguläre Altersgrenze hinaus zu zahlen.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt in § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, dass sich der Anspruch auf Kindergeld um den Zeitraum des geleisteten Wehr- bzw. Zivildiensts verlängert, also um neun Monate. Die Regelung müsse auch in diesem Fall greifen, befand der BFH. Da es sich um eine typisierende Regelung handele, sei es unerheblich, ob es im konkreten Fall tatsächlich eine Ausbildungsverzögerung gegeben habe.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Kindergeld: . In: Legal Tribune Online, 30.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9921 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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