BFH zu Auskunftsersuchen des Finanzamts: Dritte dürfen nur hilfs­weise befragt werden

09.12.2015

Der BFH hat entschieden, wann sich die Finanzbehörden für die Sachverhaltsaufklärung an Dritte wenden dürfen, ohne zuvor den Steuerpflichtigen selbst befragt zu haben. Nur in atypischen Fällen sei dies zulässig, hieß es.

Zur Aufklärung eines steuerrechtlichen Sachverhalts sind die Finanzämter angehalten, die benötigten Auskünfte vom Steuerpflichtigen bzw. den Beteiligten einzuholen. Ist die Auskunft unzureichend oder führt sie aus anderen Gründen nicht zum Ziel, dürfen auch Dritte befragt werden. Das sieht § 93 Abs. 1 S. 3 Abgabenordnung (AO) vor. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil, wann von dieser Reihenfolge abgewichen werden darf (Urt. v. 29.07.2015, Az. X R 4/14).

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem sich das Finanzamt unmittelbar an einen Dritten gewandt hatte, um Auskünfte über Provisionszahlungen zu erhalten. Das Ersuchen habe der "Vervollständigung der Prüfung" gedient, so die Sicht des Finanzamts. Zuvor hatte die Behörde jedoch nicht den Steuerpflichtigen selbst gefragt. Hierin sah das zuständige Finanzgericht, das über dessen Klage zu entscheiden hatte, einen Ermessensfehler.

Der BFH entschied jetzt, dass Abweichungen von der in § 93 Abs. 1 S. 3 AO vorgegebenen Reihenfolge zwar möglich seien. Dies jedoch nur in "atypischen Fällen", so das Gericht. Beispielhaft nannten die Richter die Möglichkeit, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Steuerpflichtigen schon feststehe, dass er nicht mitwirken werde. Da es sich so im entschiedenen Fall aber nicht verhalte, sei das Auskunftsersuchen an den Dritten unzulässig gewesen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu Auskunftsersuchen des Finanzamts: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17809 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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