Gewerbetreibende mit nur einem Auftraggeber haben nur eingeschränkte Möglichkeiten, ihre Fahrtkosten steuerlich geltend zu machen. Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach es bei Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzige Auftraggebers nicht auf die tatsächlich entstandenen Kosten ankommt. Diese könnten nur in Höhe fester Beträge abgesetzt werden.
Der Zehnte Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat an seiner Rechtsprechung im Hinblick auf die Fahrtkosten von Betriebsinhabern, die lediglich einen Auftraggeber haben, festgehalten. Damit gilt nach wie vor: Will ein Gewerbetreibender die Fahrtkosten für die Wege zwischen seinem häuslichen Büro zum Sitz des Auftraggebers einkommensteuerlich geltend machen, geht dies nur mit der sogenannten "Entfernungspauschale" (Urt. v. 22.10.2014, Az. X R 13/33).
Der Senat will sich damit von der für Arbeitnehmer geltenden Rechtsprechung des Sechsten Senats abgrenzen, der den Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" stark eingeschränkt hatte. Arbeitnehmer, die eine betriebliche Einrichtung bei einem Kunden ihres Arbeitgebers regelmäßig aufsuchen, können daher die tatächlichen Kosten abziehen. Für sie gilt die Entfernungspauschale nicht.
Hierauf hat allerdings der Gesetzgeber reagiert, indem er § 9 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 geändert hat. Dort ist seitdem der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" festgeschrieben. Für Betriebsinhaber sei jedoch keine Änderung der Rechtslage eingetreten, stellte der BFH klar.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Fahrtkosten zu einzigem Auftraggeber: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14582 (abgerufen am: 17.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag