Urteil des BFH: Schei­dungs­kosten nicht mehr steu­er­lich absetzbar

16.08.2017

Scheidungen können richtig teuer werden, doch die Ex-Partner können die Kosten dafür in der Regel nicht mehr wie früher von der Steuer absetzen, so der BFH. Eine Ausnahme gebe es nur noch, wenn es wirklich existenzbedrohend wird.

Ehepartner können die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht mehr von der Steuer absetzen. Anders als früher seien diese Ausgaben nicht länger als außergewöhnliche Belastung abziehbar, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Urt. v. 18.05.2017, Az. VI R 9/16). Das ergebe sich aus der Neuregelung des Einkommenssteuergesetzes, die seit 2013 gilt. Der Gesetzgeber habe damit die Steuererheblichkeit von Prozesskosten "auf einen engen Rahmen zurückführen" wollen und sich bewusst dagegen entschieden, Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Zuvor konnten geschiedene Ehepartner die Scheidungskosten nach der Rechtsprechung des BFH von der Steuer absetzen. Mit der Änderung seien Aufwendungen für einen Rechtsstreit jedoch grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar, so die Münchner Richter nun. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

Auf diese Ausnahmeregelung hatte sich die klagende Frau im Falle ihrer Scheidung berufen. Anders als das Finanzgericht Köln sah der BFH die Ausnahmevoraussetzungen aber nicht als erfüllt an. Die obersten Finanzrichter betonten, dass von diesem Grundsatz nur abgewichen werden könne, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine solche existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten in der Regel aber nicht vor. Und zwar auch dann nicht, wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebensstandards darstelle.

dpa/aka/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Urteil des BFH: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23981 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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