Die Kosten für die Unterbringung pflegebedürftiger Menschen in einem Seniorenstift können nach einer Entscheidung des BFH von der Steuer abgesetzt werden. Die Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung seien als außergewöhnliche Belastungen einzustufen, erklärten die höchsten deutschen Steuerrichter in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Grundsätzlich seien sowohl die Kosten für die Pflege als auch diejenigen für die Unterbringung, die über die normalen Wohnkosten hinausgehen, als "zwangsläufige" Aufwendungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzustufen. Entscheidend sei aber, dass sich die Unterbringungskosten im normalen Rahmen bewegen (Urt. v. 14.11.2013, Az. VI R 20/12).
Im konkreten Fall ging es um eine behinderte und pflegebedürftige Frau, die die Kosten für ihr 74 Quadratmeter großes Apartment in einem Wohnstift geltend machen wollte und damit sowohl beim Finanzamt als auch beim Finanzgericht gescheitert war. Der Bundesfinanzhof (BFH) bewertete den Fall anders und verwies ihn zurück an das Finanzgericht. Dieses muss sich nun unter anderem mit der Frage befassen, ob die Kosten wegen der Größe des Apartments im üblichen Rahmen liegen.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
BFH zu Unterbringungskosten von Pflegebedürftigen: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11531 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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