In einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil hat der BFH entschieden, dass Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt, selbst ebenfalls der Einkommensteuer unterliegen. Das Gericht passte damit seine bisherige Rechtsprechung der neuen Gesetzeslage an.
Mitte Juni 2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) noch entschieden, dass sogenannte Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen (Urt. v. 15.06.2010, Az. VIII R 33/07). Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden.
Mit seinem Urteil aus November vergangenen Jahres hat der BFH die neue Gesetzeslage bestätigt. Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 habe der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar bleibe damit kein Raum mehr.
Im entschiedenen Fall konnte der BFH auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkennen, da sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen habe bilden können (Urt. v. 12.11.2013, Az. VIII R 36/10).
mbr/LTO-Redaktion
BFH zu Erstattungszinsen: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10968 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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