In einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.
Ein Jurist wollte die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit seinem Jurastudium in den Jahren 2004 und 2005 entstanden waren – im Wesentlichen die Wohnungskosten – vom Finanzamt als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit anerkannt bekommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass dies aufgrund der 2011 geänderten Gesetzeslage nicht möglich sei. Der Gesetzgeber habe damals in den §§ 12 Nr. 5, 4 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausdrücklich festgelegt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erste Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden sei die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.
Die Neuregelung des EStG ist nach Ansicht BFH verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt (Urt. v. 05.11.2013, Az. VIII R 22/12).
mbr/LTO-Redaktion
BFH zu Kosten eines Jurastudiums: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10595 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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