Aufwendungen für ein Büro in den eigenen vier Wänden können im Grundsatz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für Selbstständige gilt das aber oftmals nicht. Die Münchener Richter haben jetzt entschieden, dass auch Pensionäre ein Arbeitszimmer geltend machen können. Selbst, wenn sich dieses im Keller befindet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zugunsten eines selbstständigen Gutachters entschieden, dass dieser die Kosten für sein häusliches Kellerbüro steuerlich geltend machen kann. Dabei haben die Richter die Bezüge des Mannes aus seiner Pension nicht in die Gesamtbetrachtung seiner Tätigkeit einbezogen (Urt. v. 11.11.2015, Az. VIII R 3/12).
Damit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So darf etwa für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Für die meisten Arbeitnehmer ist das bereits ein Ausschlusskriterium. Für Selbstständige dagegen oftmals nicht. Für sie gilt allerdings grundsätzlich eine Abzugsgrenze von 1.250 Euro.
Doch das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt auch hierfür eine Ausnahme. Diese Beschränkung gilt dann nicht, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Das steht in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG.
Diese Bedingung sah der BFH im Fall des Pensionärs als erfüllt an. Der Mann lebt von seinen Versorgungsbezügen sowie aus Einkünften seiner selbstständigen Tätigkeit als Gutachter und aus der Vermietung einer Eigentumswohnung.
Die Pensions-Bezüge bezog der BFH allerdings nicht mit in die Bewertung, ob die Grenze von 1.250 Euro greift oder nicht, ein. Es seien hier nur Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen erfordern. Das sei bei Versorgungsbezügen nicht der Fall, urteilten die Richter. Die Einkünfte aus der Vermietung kämen verglichen mit der Gutachtertätigkeit kein nennenswertes qualitatives Gewicht zu. Somit sei sein häusliches Arbeitszimmer der Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Daher dürfe der Mann die Grenze von 1.250 Euro überschreiten.
Die Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer sind allerdings immer nach dem Verhältnis der Fläche des Büros zu der Wohnfläche zu ermitteln. Nach der Wohnflächenverordnung gehöre ein Kellerraum zwar nicht zur Wohnfläche, so der BFH. Anders sei es aber, wenn ein Kellerraum von seiner Beschaffenheit her zum Wohnen geeignet ist. Das Büro des Pensionärs befindet sich zwar in dessen Keller, es verfügt jedoch über zwei Fenster, ist mit Lichtschächten versehen und ans Heizungssystem angeschlossen. Die Richter entschieden folglich, dass die Größe des Arbeitszimmer mit in die Gesamtwohnfläche einbezogen werden muss.
una/LTO-Redaktion
BFH zur Einkommenssteuer eines Pensionärs: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14787 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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