Steuerschulden beim Finanzamt, die mit einem Bankscheck beglichen werden, gelten erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Amt als bezahlt. So schreibt es die Abgabenordnung vor. Ob die Bank dem Finanzamt den Betrag tatsächlich früher zuschreibt und somit faktisch die Frist gewahrt wird, spiele keine Rolle, so der BFH. Dies sei ein Fall der fiktiven Säumnis.
Auch wer seinen Steuerbetrag innerhalb der Frist an das Finanzamt zahlt, kann säumig werden. Die Zahlung mittels Bankscheck kann dazu führen, dass eine Säumnis fingiert wird. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Bundesfinanzhof (BFH) hierbei nicht, der Steuerpflichtige habe schließlich genug Zeit (Urt. v. 28.08.2012, VII R 71/11).
Wann eine Steuer als bezahlt anzusehen ist, besagt die Abgabenordnung. Bei einer Zahlung durch einen Bankscheck gilt sie erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Unbeachtlich soll dabei sein, ob der Betrag tatsächlich früher - also schon am ersten oder zweiten Tag nach Erhalt - dem Finanzamt gutgeschrieben wird. Diese Drei-Tage-Regel kann dazu führen, dass die Zahlungsfrist faktisch zwar eingehalten, durch die fiktive Säumnis jedoch ein Säumniszuschlag für den Betroffenen anfällt. Dieser liegt bei einem Prozent für jeden angefangenen Monat.
Diese Regelung solle das Verwaltungsverfahren vereinfachen, so die Richter. Es könne dem Finanzamt nicht zugemutet werden, jeden einzelnen Zahlungseingang zu ermitteln, auch, wenn dies durch EDV an sich möglich sei. Da der Steuerpflichtige ausreichend Zeit habe, liege es vor allem an ihm selbst, rechtzeitig die Entstehung von Säumniszuschlägen zu verhindern.
una/LTO-Redaktion
BFH zu Zahlungsfristen bei Steuerschulden: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7601 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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