Die Grenze für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer galt bislang immer nur pro Objekt. Jetzt kann jeder Steuerpflichtige, der sich ein Zimmer nur teilt, den Höchstbetrag in Anspruch nehmen: Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer geändert. Gingen die Richter bislang noch davon aus, dass Aufwendungen bis zur Obergrenze von 1.250 Euro objektbezogen geltend gemacht werden können, entschieden sie nun, dass die Höchstgrenze für jede Person gilt, die das Zimmer nutzt (Urt. v. 15.12.2016, Az. VI R 53/12 und VI R 86/13).
Der BFH hob damit zwei Entscheidungen auf. Jeweils mehrere Steuerpflichtige hatten sich ein Arbeitszimmer geteilt und höhere Aufwendungen geltend gemacht. In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung hatten die Finanzämter aber nur den Höchstbetrag gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) anerkannt. Dies hatten die Finanzgerichte bestätigt.
Zugunsten aller betroffenen Steuerpflichtigen geht der BFH inzwischen davon aus, dass die getätigten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr unabhängig von der Zahl der es nutzenden Personen in der Höhe begrenzt seien. Jede steuerpflichtige Person, die für sich genommen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG erfüllt, müsse den Höchstbetrag in voller Höhe in Anspruch nehmen dürfen, so der BFH.
In den entschiedenen Fällen muss das aber noch geprüft werden, weshalb der BFH die Sachen an die zuständigen Finanzgerichte zurückverwiesen hat.
una/LTO-Redaktion
BFH ändert Rechtsprechung zu häuslichem Arbeitszimmer: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22182 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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