Selbständige können ihre Fahrtkosten zu ständig wechselnden Betriebsstätten, von denen keine besonders bedeutsam ist, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abziehen. Das entschied der III. Senat des BFH mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil aus Oktober 2014.
Der Bundesfinanzhof (BFH) baut seine Rechtsprechung zu Fahrtkosten zur Betriebstsätte nach der Änderung des Reisekostenrechts weiter aus. In einem nun bekannt gegebenen Urteil aus Oktober letzten Jahres gab der III. Senat einer freiberuflich tätigen Musiklehrerin Recht, die in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht gab. Sie durfte für jeden mit ihrem privaten Kfz gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 Euro ansetzen (BFH, Urt. v. 23.10.2014, Az. III R 19/13).
Das Finanzamt hatte dagegen die Fahrtkosten nur mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer anerkannt. Die Klage der Musiklehrerin war schon vor dem Finanzgericht (FG) erfolgreich.
Auch der III. Senat des BFH ist ihrer Rechtsauffassung gefolgt. Die Münchner Richter halten damit nach eigenen Angaben an der bisherigen Rechtsprechung der für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate zum Begriff der "Betriebsstätte" fest.
Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern
Zuletzt hatte der X. Senat am 22. Oktober 2014 (Az. X R 13/13) entschieden, dass ein Selbständiger, der nur einen einzigen Auftraggeber hat, nicht auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer abestellen kann. Die Musiklehrerin, über deren Kosten der III. Senat zu entscheiden hatte, hat dagegen ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten.
Da keiner dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung hatte, behandelt der Senat diese Fälle unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug nach den Grundsätzen, welche der VI. Senat für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern entwickelt hat.
Der Betriebsausgabenabzug ist danach nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar.
Der Senat weist darauf hin, dass das auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 (durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013) gelten soll: Die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten sind grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
pl/LTO-Redaktion
BFH zu Fahrtkosten von Selbständigen: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14726 (abgerufen am: 17.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag