Wer einem anderen ein Grundstück schenkt, lässt sich dabei oft ein auf Lebenszeit geltendes Wohnrecht eintragen. Dieses senkt den Grundstückswert - und damit die Schenkungsteuer. Zugleich kann der Wert des Wohnrechts aber auch der Grunderwerbsteuer unterliegen, und hierbei mit einer anderen Höhe angesetzt werden als bei der Schenkungsteuer. Dies entschied der BFH in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil (v. 20.11.2013, Az. II R 38/12) mit den Folgen befasst, die sich für die Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer ergeben, wenn der Eigentümer ein Grundstück verschenkt und sich dabei ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück vorbehält. Der Wert des Wohnrechts, der unter bestimmten Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegt, könne in diesem Fall höher sein als der Wert des Wohnrechts, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.
Bei der Bemessung der Schenkungsteuer wird der Wert des Wohnrechts vom Grundstückswert abgezogen. Der Wert des Wohnrechts hängt dabei vom Jahreswert des Wohnrechts und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers ab. Der Jahreswert des Wohnrechts wiederum wird gesetzlich begrenzt auf höchstens den Betrag, der sich ergibt, wenn man den Grundstückswert durch 18,6 teilt. Diese gesetzliche Begrenzung auf einen Höchstbetrag gilt nach der Entscheidung des BFH allerdings nicht bei der Berechnung des Werts des Wohnrechts für Zwecke der Grunderwerbsteuer. Dies hat zur Konsequenz, dass der Wert des Wohnrechts bei der Grunderwerbsteuer höher sein kann als der Wert, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.
Ob der Wert des Wohnrechts überhaupt der Grunderwerbsteuer unterliegt, hängt davon ab, in welchem rechtlichen Verhältnis Schenker und Beschenkter zueinander stehen. Konkret betroffen von der Entscheidung des BFH sind daher beispielsweise Grundstücksschenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen. Nicht betroffen sind dagegen Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie (Eltern und deren Abkömmlinge bzw. Stiefkinder). Entsprechendes gilt für Schenkungen an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner von Verwandten in gerader Linie bzw. Stiefkindern.
cvl/LTO-Redaktion
BFH zu Grundstücksschenkung unter Auflage: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11099 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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