Die Befreiung von der Schenkungsteuer für vermachten Wohnraum muss vom Fiskus nicht berücksichtigt werden, wenn das Haus nur als Zweit- oder Ferienwohnung dient. Das habe der Gesetzgeber so nicht gewollt, stellte der BFH klar.
Prägend für ein steuerbegünstigtes Familienwohnheim sei, dass sich dort der Mittelpunkt des familiären Lebens befinde. Anders sei dies bei Zweit- oder Ferienwohnungen, für die das Finanzamt eine Schenkungsteuer festlegen dürfe, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem nun bekannt gewordenen Urteil (Urt. v. 08.07.2013, Az. II R 35/11).
Die Steuerbefreiung für Familienwohnheime, welche sich in § 13b Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) findet, sei nach ihrem Wortlaut zwar sehr weitreichend. Sie müsse aber einschränkend ausgelegt werden, ergänzte der BFH und berief sich auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe den familiären Lebensraum schützen wollen. Wer ein Haus als Zweitwohnung nutze, habe dort nicht seinen Lebensmittelpunkt. Eine Steuerbefreiung sei daher sachlich nicht gerechtfertigt.
una/LTO-Redaktion
BFH zur Schenkungsteuer: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9978 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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