BFH zur Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage richtet sich nach Wert der Gegenleistung

29.05.2013

In einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil aus Mitte April hat der BFH entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mindert, wenn sich beim Grundstückskauf der Verkäufer gegenüber dem Käufer dazu verpflichtet, diesem die Erwerbsnebenkosten zu erstatten.


Im konkret entschiedenen Fall hatte sich der Veräußerer eines Grundstücks im notariellen Kaufvertrag dazu verpflichtet, dem Käufer die Notargebühren und die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch zu erstatten. Nachdem der Käufer die Erstattungszahlung erhalten hatte, beantragte er die Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auf seine Revision hin hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung führten die Münchner Richter an, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert der Gegenleistung sei. Wenn – wie üblich – der Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu tragen habe, erhöhten diese nicht die Gegenleistung, da der Erwerber diese Beträge nicht dem Veräußerer schulde und sie auch nicht für die Übertragung des Eigentums zu entrichten seien.

Gegenleistung ist nur der für den Grunderwerb aufgewendete Kaufpreisteil

Nichts anderes gelte im umgekehrten Fall, wenn der Verkäufer diese Kosten übernehme. Dann wende der Erwerber einen Teil des Kaufpreises dafür auf, einen Kostenerstattungsanspruch zu erwerben. Gegenleistung sei aber nur der für den Grunderwerb aufgewendete Teil des Kaufpreises. Der vereinbarte Kaufpreis sei deshalb um den Wert des erworbenen Erstattungsanspruchs zu mindern. Der Anspruch könne mit dem Nominalwert bemessen und direkt vom Kaufpreis abgezogen werden.

Dies gelte allerdings nicht, soweit der Verkäufer dem Erwerber auch die Grunderwerbsteuer erstatte, denn diese beeinflusse ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht (Urt. v.  17.04.2013, Az. II R 1/12).

Im Streitfall muss noch geklärt werden, ob der bestandskräftig gewordene Grunderwerbsteuerbescheid noch geändert werden kann.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zur Grunderwerbsteuer: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8822 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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