BFH zur Entfernungspauschale: "Regelmäßige Arbeitsstätte" trotz befristeten Vertrages

21.01.2015

Ein Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb ohne regelmäßige Arbeitsstätte tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist. Fahrten zu seiner Arbeitsstätte kann er daher zwar über die Pendlerpauschale geltend machen, nicht aber als Werbungskosten absetzen. Dies entschied der BFH in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil.

Ein Angestellter, dessen Arbeitsverhältnis auf ein Jahr befristet war und bei dem die Probezeit sechs Monate betrug, hatte vergeblich versucht, seine tatsächlich angefallenen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in seiner Steuererklärung  als Werbungskosten geltend zu machen. Er argumentierte, er sei der Betriebsstätte des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet, und verfüge deshalb über keine regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrkosten seien daher nicht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale, sondern wie bei einer Auswärtstätigkeit nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen.

Dieser Argumentation folgte das Finanzamt nicht. Auch eine Klage vor dem Finanzgericht blieb ohne Erfolg. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.

Der Kläger sei im Streitjahr am Betriebssitz seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dauerhaft tätig gewesen, so der BFH. Er habe diese Einrichtung während seines Arbeitsverhältnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, fortdauernd und immer wieder aufgesucht. Der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt habe und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäftigungsverhältnisses eine Probezeit gewesen seien, stehe der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nicht entgegen (Urt. v. 06.11.2014, Az. 2014 VI R 21/14).

Die Entscheidung betrifft die Zeit bis zum Veranlagungszeitraum 2013. Mit Wirkung zum 01. Januar 2014 hat der Gesetzgeber diese Rechtsauffassung in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zur Entfernungspauschale: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14438 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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