Der BFH hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil von Anfang Dezember vergangenen Jahres entschieden, dass die im Rahmen eines Haus-Notruf-Dienstes erbrachten Leistungen eines Vereins, der nicht zu einem anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege gehört, von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Leistungen eines Menüservices des Vereins sind dagegen nicht steuerfrei.
Da es sich bei dem Verein nicht um einen amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege handle, könne er sich nicht auf die nationalen Befreiungsvorschriften berufen. Allerdings sei zumindest für die Leistungen im Rahmen des Haus-Notruf-Dienstes der Rückgriff auf die Regelungen des Unionsrechts möglich.
Die Leistungen im Zusammenhang mit einem Menü-Service seien aber in keinem Falle von der Umsatzsteuer zu befreien, da es sich insofern weder um eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter noch um Leistungen handele, die eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind (Urt. v. 01.12.2010, Az XI R 46/08).
In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall klagte ein eingetragener Verein für Rettungsdienste, Krankentransporte und soziale Hilfsdienste, der nach seinem Satzungszweck Alte, Kranke, Behinderte und sozial Hilfsbedürftige unterstützt. Das Finanzamt war der Meinung, dass die im Zusammenhang mit dem Haus-Notruf-Dienst und dem Menüservice erbrachten Leistungen des Klägers steuerpflichtig sind.
Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Richter sollen dann nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und gegebenenfalls erst nach Ergehen einer - inzwischen für den 10. März 2011 angekündigten - Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Steuersatz bei Abgabe von Speisen und Mahlzeiten entscheiden, ob auf die Leistungen des Menüservices ein ermäßigter Steuersatz oder der Regelsteuersatz anzuwenden ist.
mbr/LTO-Redaktion
BFH: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2607 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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