Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit können nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflegetagegeld übersteigen. Dies entschieden die obersten Finanzrichter in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Beschluss.
Das Finanzamt (FA) habe die Leistungen aus der ergänzenden Pflegekrankenversicherung zu Recht auf die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Pflegekosten des Klägers angerechnet, so der Bundesfinanzhof (BFH). Pflegekosten seien ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 des Einkommensteuergesetzes (Beschl. v. 14.04.2011, Az. VI R 8/10).
Im Streitfall lebte der nach Pflegestufe III eingestufte Kläger in einem Pflegeheim. Die Aufwendungen hierfür wurden ihm teilweise durch die Beihilfe und die Pflegepflichtversicherung ersetzt. Er hatte außerdem eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Aus dieser Versicherung bezog er in den Streitjahren ein monatliches Pflegegeld. Das FA berücksichtigte die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, zog jedoch entgegen der von den Klägern durchgeführten Berechnung das von der Pflegezusatzversicherung erhaltene Pflegegeld ab. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.
Der BFH bestätigte nun die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Klägers zurück.
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim könnten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Sie seien jedoch nur insoweit abziehbar, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst trägt. Deshalb müssten Vorteile oder Kostenerstattungen abzugsmindernd angerechnet werden, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhält.
tko/LTO-Redaktion
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BFH: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3419 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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