Auf Druck des Bundesfinanzministeriums nimmt sich der BFH den Gemeinnützigkeitsstatus des globalisierungskritischen Vereins Attac vor. Das Finanzgericht hatte die Revision ursprünglich nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit um die Gemeinnützigkeit des globalisierungskritischen Netzwerks Attac geht weiter. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Revision gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Kassel ohne Begründung zugelassen, sagte eine Attac-Sprecherin am Dienstag in Frankfurt.
Das Kasseler Gericht hatte Attac 2016 die Gemeinnützigkeit bescheinigt und keine Revision zugelassen. Dagegen war die Frankfurter Finanzverwaltung auf Anweisung des Bundesfinanzministeriums vorgegangen. Gemeinnützigkeit bringt steuerliche Vorteile, beispielsweise könnte Attac Spendenbescheinigungen ausstellen. Das geht nun weiterhin nicht. Solange das Verfahren läuft, ist das Kasseler Urteil nicht rechtskräftig.
Ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums hatte die Anweisung im Mai damit begründet, dass es um einen Fall gehe, "der von so grundsätzlicher Bedeutung ist, dass wir eine höchstrichterliche Entscheidung wollen". Die Attac-Sprecherin sagte, man werte das als vorgeschoben. Es zeuge von Ironie, wenn ausgerechnet einer Organisation, die sich für Steuergerechtigkeit einsetze, die Gemeinnützigkeit abgesprochen werde.
Gut für Attac: BFH legt Gemeinnützigkeit weit aus
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bedeute für Attac einen großen bürokratischen Mehraufwand, so die Sprecherin. Weniger Spenden bekomme die 2000 gegründete und knapp 29.000 Mitglieder starke Organisation aber nicht. Ein BFH-Sprecher sagte lediglich, das Gericht werde über neu anhängige Verfahren informieren.
In dem Streit um den Status von Attac geht es vor allem darum, ob der Verein, der sich u. a. gegen soziale Ungleichheit und Wirtschaftsliberalismus engagiert, zu politisch ist, um gemeinnützig zu sein.
Dabei kann sich die Organisation durchaus Hoffnung machen, aus der Revision als Sieger hervorzugehen: In einer Entscheidung betreffend die Umweltschutzorganisation BUND e.V vom März dieses Jahres hat der BFH bereits unterstrichen, dass politische Betätigung für sich genommen nicht gegen den Status der Gemeinnützigkeit spreche, solange sie parteipolitisch neutral bleibe.
dpa/mam/LTO-Redaktion
Revision zugelassen: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26121 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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