BFH: Keine Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte digitale Signatur

21.09.2011

Eine Klage kann beim Finanzgericht nur dann wirksam per E-Mail erhoben werden, wenn sie mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehen ist. Das entschied der Bundesfinanzhof mit einem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss für das Finanzgericht Hamburg. Der Hintergrund: In dem ist die Signatur per Verordnung vorgeschrieben.

Die einschlägige hamburgische Rechtsverordnung sieht die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur vor, "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist". Diese Formulierung bezeichnete das erstinstanzlich entscheidende Finanzgericht (FG) zwar als verunglückt und erkennbar dahin zu verstehen, dass sie die wahlweise zulässige elektronische Klageerhebung betreffe.

Eine per einfacher Mail kurz vor Ablauf der Klagefrist eingereichte Klage behandelte das FG daher als unzulässig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dagegen keine Bedenken. Die Bundesrichter dürfen die landesrechtliche Regelung nicht selbst auslegen, sondern haben nur die Vereinbarkeit der Auslegung durch das FG mit Bundesrecht zu prüfen.

Seit dem Jahr 2005 sieht die Finanzgerichtsordnung vor, dass Klagen bei Finanzgerichten (FG) elektronisch eingereicht werden können. Es bleibt den Bundesländern überlassen, Art und Weise der elektronischen Einreichung von Dokumenten durch eigene Rechtsverordnungen zu regeln. Für Klageschriften müssen die Verordnungen allerdings die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur nach § 2 Abs. 3 des Signaturgesetzes vorsehen. Geht eine Klage ohne diese Signatur ein, ist sie unwirksam und wird einer schriftlich, aber ohne Unterschrift erhobenen Klage gleichgestellt.

Zitiervorschlag

BFH: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4351 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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