BFH stellt Revisionsverfahren ein: Öff­ent­liche Schwimm­bäder gehen vor­erst nicht baden

06.02.2020

Der EuGH wird nun doch nicht darüber entscheiden, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Kommunalbetriebe gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt. Eine Vorlage des BFH zu der Frage ist gegenstandslos geworden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird vorerst nicht darüber entscheiden, ob die Finanzierung kommunaler Eigenbetriebe in Deutschland gegen das Unionsrecht verstößt. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) am Donnerstag mitteilte, wurde das einem Vorlagebeschluss zugrundeliegende Revisionsverfahren eingestellt, nachdem der klagende Konzern, ein Energieversorgungsunternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern, die Revision zurückgenommen und das beklagte Finanzamt dem zugestimmt hat (Beschl. v. 29.01.2020, Az. I R 4/20 (I R 18/19)).

Der BFH hatte die Luxemburger Richterkollegen im November 2019 um Klärung gebeten, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt. Für Städte und Gemeinden ist dies von großer Bedeutung, da sie im Bereich der Daseinsvorsorge häufig an Gesellschaften mit dauerdefizitären Tätigkeiten (z.B. Schwimmbäder) beteiligt sind.

Kommission kann deutsche Regelungen trotzdem überprüfen

Hintergrund ist, dass kommunale Einrichtungen der Daseinsvorsorge nicht kostendeckend arbeiten und daher bei Kommunen und Städten, die diese Einrichtungen unterhalten, zu dauerhaften Defiziten führen. Die Kommunen und Städte lösen das über eine sogenannte Querfinanzierung: Dabei verrechnen die gewinnbringenden kommunalen Eigenbetriebe – oftmals Stadtwerke – ihre Gewinne mit der defizitären Einrichtung, wie etwa den öffentlichen Schwimmbädern. Die Stadt muss damit nur Steuern auf den um die Bäderverluste reduzierten Stadtwerkegewinn zahlen.

In § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Körperschaftssteuergesetz (KStG) ist geregelt, dass die kommunalen Eigenbetriebe sogar dauerhafte Verluste anderer kommunaler, aus gesundheitspolitischen Gründen gehaltene Einrichtungen gewinnmindernd übernehmen dürfen, ohne dass dies als - sonst steuerlich sanktionierte - verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten wäre. Der BFH hatte Bedenken, dass dies als genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzusehen ist.

Der Vorlagebeschluss an den EuGH ist durch die Rücknahme nun gegenstandslos geworden. Ob sich die Lage dadurch entspannt, bleibt aber abzuwarten. Wie der BFH betonte, bleibe das Recht der Europäischen Kommission unberührt, von sich aus die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt im Rahmen des hierfür in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zu prüfen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH stellt Revisionsverfahren ein: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40153 (abgerufen am: 06.11.2024 )

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