BFH zu Besteuerung bei Pflichtteilsverzicht: Nach dem Tod wird es bil­liger

09.08.2017

Lässt sich ein Erbe von seinen Geschwistern noch zu Lebzeiten des Elternteils den Anspruch auf sein Erbe "abkaufen", muss er mehr Steuern zahlen als nach dem Tod des Erblassers. Dies hat der BFH entschieden.

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter sich von seinen Geschwistern den Anspruch auf seinen Erbanteil "abkaufen" lässt, so richtet sich die Besteuerung danach, ob der Erblasser zu dem Zeitpunkt noch lebte oder nicht. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) und gab damit seine bisherigen Rechtsprechung auf (Urt. 10.05.2017, Az. II R 25/15).

Der Kläger hatte im Jahr 2006 für den Fall, dass er durch das Testament seiner Mutter vom übrigen Erbe ausgeschlossen werden sollte, gegenüber seinen drei Brüdern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs verzichtet. Im Gegenzug verpflichteten sie sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von je 150.000 Euro. Im Jahr 2002 hatte der Mann von seiner Mutter bereits Schenkungen im Wert von 1.056.232 Euro erhalten.

Der BFH hatte in einem anderen Verfahren dazu bereits entschieden, dass die Zahlung der Abfindungen an den Kläger nicht als Schenkung der Mutter an diesen, sondern als drei freigebige Zuwendungen der Brüder an ihn getrennt zu besteuern seien (Urteil vom 16. Mai 2013 II R 21/11, BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922).

Finanzamt berechnet Steuer wie für Schenkung an Kinder

Das Finanzamt berechnete die anfallende Schenkungsteuer sodann wie folgt: Jeder Abfindungszahlung eines Bruders rechnete es die volle Schenkung der Mutter an den Kläger hinzu und zog den damals für Erwerbe von Kindern von ihren Eltern anzurechnenden Freibetrag von 205.000 Euro ab. Es wandte zudem den Steuersatz der Steuerklasse I für Kinder an (19 Prozent) und zog von der so ermittelten Steuer den gesetzlichen Anrechnungsbetrag für die Steuer für Vorschenkungen ab. Hieraus ergab sich eine Steuer von 28.405 Euro.

Der Mann wehrte sich gegen diese Berechnungsmethode und zog vor das Finanzgericht (FG) - mit Erfolg: Die Schenkungen der Mutter seien den Abfindungszahlungen der Brüder nicht hinzuzurechnen, erklärte das FG. Es setzte demnach nur den für die "übrigen Personen der Steuerklasse I" vorgesehenen Freibetrag in Höhe von 51.200 Euro an, womit die zu zahlende Schenkungsteuer auf 10.810 Euro sank.

Der BFH gab dem FG in der Revision zwar insoweit Recht, als die Vorschenkungen der Mutter bei der Berechnung der Steuer nicht zu berücksichtigen seien, da sie nicht von den Schenkern, also den Brüdern stammten. Entgegen der Auffassung des FG sei aber die im Verhältnis des Klägers zu seinen Brüdern geltende Steuerklasse II zwischen Geschwistern anzuwenden, da es sich um eine Zuwendung zwischen Geschwistern und nicht an ein Kind handele.

BFH: Steuersatz für Schenkung unter Geschwistern anwendbar

Dies gelte sowohl hinsichtlich des anwendbaren Freibetrags als auch des Steuersatzes (17 Prozent). Unter Berücksichtigung von Schenkungskosten sei daher die Schenkungsteuer auf 23.647 Euro festzusetzen.

Bis dato war der BFH davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen für die Besteuerung der Abfindungen nicht das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern dasjenige zum künftigen Erblasser maßgebend sei. Dem lag das Ziel zugrunde, den gegen Abfindung vereinbarten Pflichtteilsverzicht sowohl vor als auch nach dem Eintritt des Erbfalls im Ergebnis gleich zu behandeln.

Dieses Ziel könne aber insbesondere dann nicht erreicht werden, wenn der Pflichtteilsverzicht gegenüber mehreren Personen erklärt werde oder Vorschenkungen des künftigen Erblassers an den Verzichtenden vorlägen, so die Richter. Bei einem vor dem Tod vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sei daher der Steuersatz heranzuziehen, der im Verhältnis der Parteien der Verzichtsvereinbarung Anwendung finde.

Somit müssen in der Regel mehr Steuern gezahlt werden, wenn der Verzicht auf das Erbe gegen Abfindung noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart wird, als wenn dies nach seinem Tod geschieht.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH zu Besteuerung bei Pflichtteilsverzicht: . In: Legal Tribune Online, 09.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23881 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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