Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat der BFH mit drei Urteilen vom September seine Rechtsprechung zur Besteuerung von Dienstwagen bestätigt. Demnach stellt die 0,03 Prozent-Zuschlagsregelung in § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG nur einen Korrekturposten für abziehbare aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen dar und kommt nur im Rahmen der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens zur Anwendung.
Zur Besteuerung von Dienstwagen enthält § 8 Abs.2 S.3 Einkommenssteuergesetz (EStG) die Regelung, dass – sofern der geldwerte Vorteil der Privatnutzung eines Dienstwagens nach der 1 Prozent-Regelung besteuert wird – sich der so zu ermittelnde Betrag um monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer zwischen Arbeitsplatz und Wohnung erhöht, wenn das Fahrzeug auch für solche Fahrten genutzt werden darf.
Die Richter des VI. Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) bestätigten nun in den drei Urteilen vom 22. September 2010 ihre Rechtsprechung aus 2008, wonach diese 0,03 Prozent-Zuschlagsregelung nur ein Korrekturposten für abziehbare aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen darstellt und nur dann in Anwendung kommt, wenn der Dienstwagen auch tatsächlich entsprechend genutzt worden ist (Az. VI R 55/09; VI R 57/09; VI R 54/09).
BFH: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2206 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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