Die behindertengerechten Umbaukosten einer Motoryacht erwachsen einem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind deshalb nicht im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen, entschied der BFH.
Da eine Motoryacht nicht zum existenznotwendigen Grundbedarf gehört, ist der behindertengerechte Ausbau dieser nicht als außergewöhnliche Belastung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (v. 02.06.2015, Az. VI R 30/14).
Der Kläger ist aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen (Behinderungsgrad von 100). Im Jahr 2008 erwarb er eine Motoryacht, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 37.000 Euro, die er in seiner Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machte. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb ebenso wie jetzt die Revision erfolglos.
Die Bundesfinanzrichter sind der Auffassung, dass nach § 33 EStG nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf abzugsfähig sind. Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motoryacht zählten hierzu nicht. Sie stünden vielmehr im Belieben des Klägers. Das gelte ebenso für die Mehraufwendungen, die erforderlich seien, ein solches Boot behindertengerecht umzugestalten. diese Aufwendungen sind nicht der Behinderung, sondern - anders als beispielsweise die Ausgestaltung des existenziell wichtigen Wohnumfelds - in erster Linie Folgen eines frei gewählten Konsumverhaltens.
ms/LTO-Redaktion
BFH zu außergewöhnlichen Belastungen: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16236 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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