ie Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids ist wegen eines beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens grundsätzlich auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen daran besteht. Das hat der BFH in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Beschluss entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich geändert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bisher stets Anträge auf Aussetzung beziehungsweise Aufhebung eines Steuerbescheides abgelehnt, wenn zu erwarten war, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben werde. An dieser Praxis hält der BFH nun nicht mehr fest.
Die Münchener Richter, die das Erbschaftsteuergesetz von 2009 dem BVerfG selbst zur Überprüfung vorgelegt hatten, sind nun der Ansicht, dass Steuerpflichtigen dann vorläufiger Rechtsschutz gegen Steuerbescheide zu gewähren ist, wenn diese ein berechtigtes Interesse an einer Aussetzung oder Aufhebung haben. Dies sei im Zusammenhang mit dem Erbschaftsteuergesetz von 2009 jedenfalls dann der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger zur Entrichtung der Erbschaftssteuer sein eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten müsse. Es sei dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten, die Erbschaftsteuer vorläufig zu entrichten. Etwas anderes würde hingegen gelten, wenn es möglich sei, die Steuer mit "liquiden Mitteln" aus der Erbmasse zu begleichen (Beschl. v. 21.11.2013, Az. II B 46/13).
mbr/LTO-Redaktion
BFH zum Erbschaftsteuergesetz: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10320 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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