In zwei am Mittwoch veröffentlichten Urteilen hat der BFH sich von seiner bisherigen Rechtsprechung gelöst, wonach es zur steuerlichen Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen eines vor Beginn der Behandlung eingeholten amts- oder vertrauensärztliches Gutachtens bzw. eines Attests eines öffentlich-rechtlichen Trägers bedurfte.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören insbesondere Krankheitskosten und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet.
Nach den nun veröffentlichten Urteilen vom 11. November 2010 können die entsprechenden Nachweise nun - auch noch nachträglich - "durch alle geeigneten Beweismittel" geführt werden. Es sei nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Neutralität besitzen soll, die medizinische Indikation von nicht nur für Kranke nützliche Maßnahmen objektiv und sachverständig beurteilen zu können. (Urt. v. 11.11.2010, Az. VI R 16/09 und VI R 17/09).
Darüber hinaus hat der BFH in dem Verfahren VI R 17/09 entschieden, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nicht entgegensteht.
mbr/LTO-Redaktion
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BFH : . In: Legal Tribune Online, 19.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2367 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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