BVerwG zu Berliner und Hamburger Feuerwehrbeamten: Geldentschädigung für rechtswidrig abverlangten Bereitschaftsdienst

27.07.2012

Feuerwehrbeamte, die mehr als 48 Stunden in der Woche Dienst leisten mussten, können hierfür von ihrem Dienstherrn Freizeitausgleich verlangen. Kann der Dienstherr die Ausgleichsansprüche seiner Beamten nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr erfüllen, so besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, dessen Höhe sich nach der Mehrarbeitsvergütung bemisst. Dies entschieden die obersten Verwaltungsrichter am Donnerstag.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) besteht sowohl ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als auch ein Anspruch nach innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen. Der europarechtlich erforderliche qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht liege seit dem 1. Januar 2001 vor. Denn mit Urteil vom 3. Oktober 2000 habe der Gerichtshof Europäischen Union entschieden, dass Bereitschaftszeit so zähle wie Vollzeitdienst (Az. C-303/98). Damit habe hinreichend deutlich festgestanden, dass das Arbeitszeitrecht für Beamten an diese Vorgaben angepasst werden musste.

Diese Umsetzungspflicht sei für Feuerwehrbeamte in Hamburg erst 2005, in Berlin erst 2008 erfüllt worden. Dennoch sei ein entsprechender Anspruch aus nationalem Recht bereits mit Beginn des Verstoßes gegen die europarechtlichen Vorgaben entstanden. Voraussetzung sei allerdings, dass der Beamte gegenüber dem Dienstherrn seine zu hohe Arbeitszeit rügt.

Feuerwehrbeamte haben Ausgleichsansprüche bis zu 30.000 Euro

Beide Ansprüche seien auf einen Freizeitausgleich gerichtet. Könne dieser nicht gewährt werden, da andernfalls die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr gefährdet würde, sei jede Stunde entsprechend den damals geltenden Stundensätzen für Mehrarbeit auszugleichen (Urt. v. 26.07.2012, Az. 2 C 70.11, 14.11 - 26.11, 28.11 - 36.11).

Die Leipziger Richter hatten über Ausgleichsansprüche von Feuerwehrbeamten zu entscheiden, die jahrelang über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst leisten mussten.

Je nach Besoldungsgruppe können die Urteile in Berlin zu Ausgleichsansprüchen von rund 25.000 bis 30.000 Euro pro Person und in Hamburg von rund 12.000 bis 15.000 Euro führen. Dies gilt aber nur, soweit die Ansprüche nicht bereits verjährt sind.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zu Berliner und Hamburger Feuerwehrbeamten: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6721 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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