Die Klage eines verbeamteten Grundschullehrers, der die Einrichtung eines Raucherzimmers im Schulgebäude verlangt hatte, ist auch in zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben. Das OVG hat am Mittwoch die Berufung des Lehrers gegen das seine Klage abweisende Urteil des VG Berlin zurückgewiesen.
Die zuständige Senatsverwaltung habe den Antrag auf ein Raucherzimmer zu Recht abgelehnt, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Das Berliner Schulgesetz verbiete das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ausnahmslos. Dieses Verbot diene nicht nur dem Schutz vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens, sondern vor allem der Suchtprävention. Es ziele darauf ab, das negative Vorbild eines rauchenden Lehrers zu vermeiden und die Schüler vom Griff zur Zigarette abzuhalten.
Dem vorbeugenden Schutz vor Gesundheitsgefahren durch den Konsum von Tabak komme Vorrang vor den Belangen des Klägers zu, der zum Rauchen auch künftig das Schulgelände verlassen müsse (Urt. v. 08.08.2012, Az. OVG 4 B 29.10).
tko/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg zum Schutz vor Gesundheitsgefahren: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6811 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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