Wie die anderen parteinahen Stiftungen wollte auch die Desiderius-Erasmus-Stiftung Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt bekommen. Bevor die AfD-nahe Organisation dafür aber vor das BVerfG ziehen kann, muss sie erstmal vor den Verwaltungsgerichten klagen.
Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung ist mit ihrem Vorhaben, staatliche Fördermittel zu erhalten, gescheitert. Ihre Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erst gar nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Stiftung weder den Rechtsweg erschöpft habe noch beschwerdebefugt sei, heißt es am Mittwoch aus Karlsruhe (Beschl. v. 20.05.2019, Az. 2 BvR 649/19).
Streitpunkt waren knapp 1,4 Millionen Euro, die die Erasmus-Stiftung unter anderem für Seminare und Fortbildungsveranstaltungen zugunsten ehrenamtlicher Mitarbeiter verwenden wollte. Aus dem Bundeshaushalt erhalten die parteinahen Stiftungen Zuwendungen für ihre Tätigkeiten. Aus den jährlich fast 600 Millionen Euro finanzieren die Konrad-Adenauer-Stiftung (CDU), Friedrich-Ebert-Stiftung (SPD), Friedrich-Naumann-Stiftung (FDP), Hanns-Seidel-Stiftung (CSU), Heinrich-Böll-Stiftung (Grüne) und Rosa-Luxemburg-Stiftung (Linke) etwa ihre Stipendien und politische Bildungsarbeit.
Desiderius-Erasmus-Stiftung muss erst vor den Verwaltungsgerichten klagen
Über die Verteilung der Mittel und die berücksichtigten Stiftungen entscheidet der Bundestag im Rahmen der Haushaltsberatungen. Dabei orientiert er sich an den Leitlinien einer "Gemeinsamen Erklärung" der etablierten politischen Stiftungen von 1998. Mit einer Verfassungsbeschwerde griff die Stiftung sowohl den ablehnenden Zuschussbescheid des Bundesverwaltungsamts, als auch den Beschluss des Bundestags über den Haushaltsausschuss an.
Das BVerfG entschied allerdings, dass die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig sei. Dafür hat der Zweite Senat auch eine einfache Erklärung: Erhält man etwa ablehnende Bescheide eines Bundesministeriums ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Auch wenn vergeblich Widerspruch eingelegt werde, seien nach der Verwaltungsgerichtsordnung nun einmal zunächst die statthaften Rechtsmittel einzulegen, weswegen der Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfG nicht erschöpft sei, so die Karlsruher Richter.
Für die Beschwerde gegen das Haushaltsgesetz 2019 fehle der Stiftung ferner die entsprechende Befugnis, da sie nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sei, heißt es in dem Beschluss des BVerfG. Das Haushaltsgesetz entfalte nämlich keine unmittelbare Außenwirkung und begründet dementsprechend keine Ansprüche Dritter. Dies gelte erst recht für die angegriffenen Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und den einem solchen Beschluss zugrundeliegenden Entwurf des Bundesfinanzministeriums.
mgö/LTO-Redaktion
BVerfG zu staatlichen Fördermitteln: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35667 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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