LSG Rheinland-Pfalz zur Pflegestufe: Begleitung zum Arztbesuch als Pflegezeit einzustufen

16.03.2012

Benötigt ein in der sozialen Pflegeversicherung Versicherter bei Arztbesuchen Hilfe durch eine Begleitperson für den Weg vom Fahrzeug zur Arztpraxis, kann auch die für die Fahrt zur Praxis benötigte Zeit bei der Feststellung des Pflegebedarfs und der Eingruppierung in die Pflegestufe zu berücksichtigen sein. Dies entschieden die Mainzer Richter in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.

Die Klägerin bedurfte wegen einer aufgrund ihrer Erkrankungen bestehenden Sturzgefahr der pflegerischen Hilfe ihres Ehemannes, um von ihrem Auto zur Arztpraxis zu kommen. Auch wenn sie während der Fahrt zur Praxis nicht betreut werden musste, war die Anfahrt als Pflegezeit zu berücksichtigen, bei der ihr Ehemann Fahrer des Transportfahrzeugs war. Einer Aufteilung der Zeiten steht entgegen, dass für die Begleitung vom Fahrzeug zur Praxis regelmäßig nur der Fahrer zur Verfügung steht, so das Landessozialgericht (LSG, Urt. v. 02.02.2012, Az. L 5 P 29/11).

Damit sei in diesen Fällen wie bei Wartezeiten beim Arztbesuch, bei denen ebenfalls kein tatsächlicher Betreuungsaufwand besteht, ein Pflegebedarf anzunehmen. Die Frau musste durch die beklagte Pflegekasse in die Pflegestufe I eingestuft werden.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Rheinland-Pfalz zur Pflegestufe: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5799 (abgerufen am: 13.11.2024 )

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