Die Fachkammer für Disziplinarsachen des VG Bremen hat mit am Montag bekannt gegebenen Urteilen die Klagen von fünf im Beamtenverhältnis stehenden Lehrerinnen und Lehrer abgewiesen. Diese waren wegen der Teilnahme an einem Streik von der Schulbehörde disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen worden.
Die Kläger sind Beamte der Stadt Bremen. Sie waren während der Unterrichtszeit einem Aufruf der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft zu einem Warnstreik gefolgt und versäumten so mehrere Unterrichtsstunden. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft sah in der Teilnahme an dem Warnstreik ein Dienstvergehen und erteilte den Klägern jeweils einen disziplinarrechtlichen Verweis.
Dagegen erhoben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht (VG) Klage. Sie vertreten die Ansicht, dass ein generelles Streikverbot für Beamte gegen Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und weitere internationale Bestimmungen verstoße. Das deutsche Beamtenrecht bedürfe insoweit einer an den internationalen Bestimmungen orientierten Neuauslegung.
Die Fachkammer für Disziplinarsachen hat die Klagen als unbegründet zurückgewiesen (Urt. v. 03.07.2012, Az. D K 20/11). Die Kammer führt in ihren Urteilen aus, dass die Kläger durch ihr ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten verstoßen hätten. Zur Rechtfertigung dieser Dienstpflichtverletzung könnten sich die Kläger nicht auf ein Streikrecht berufen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in zurückliegenden Entscheidungen stets die Auffassung vertreten, dass sich nur Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst, nicht aber Beamte auf ein Streikrecht berufen könnten, weil ein Streikrecht mit den Grundprinzipen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar sei.
Zudem sei fraglich, ob den von den Klägern zitierten Entscheidungen des EGMR überhaupt eine völkerrechtliche Gewährleistung des Streikrechts für Beamte entnommen werden könne. Selbst wenn dem so sei, werde damit jedoch ein Kernbestand der in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verankerten hergebrachten Grundsätze des Beamtentum in Frage gestellt.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Fachkammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der streitgegenständlichen Rechtsfragen gegen die Urteile die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zugelassen.
age/LTO-Redaktion
VG Bremen bestätigt Verweis: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6627 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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