BayVGH: Ver­mitt­lung pri­vater Sport­wetten darf nicht unter­sagt werden

14.01.2012

Mit am Freitag bekanntgewordenen Urteilen hat der Bayerische VGH entschieden, dass zwei Unternehmern die Vermittlung von privaten Sportwetten zu Unrecht untersagt worden ist. Das derzeit noch geltende Glücksspielrecht genüge den europarechtlichen Anforderungen nicht.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren zwei Verfügungen der Landeshauptstadt München, mit denen den Klägern untersagt wurde, Sportwetten zu veranstalten, durchzuführen und zu vermitteln. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) stellte nun auch im Hauptsacheverfahren fest, dass die Vermittlung von Sportwetten nicht unter Hinweis auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagt werden kann.

Wegen der kontinuierlich steigenden Zahl zugelassener Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten, die ein deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten hätten, werde das Ziel einer systematischen und kohärenten Politik der Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt. Das staatliche Sportwettenmonopol beschränke daher die europarechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise und könne nicht als Grundlage für Untersagungsverfügungen herangezogen werden.

Wenn die Behörde bisher ihre Untersagungsverfügung zu Unrecht auf das Argument des staatlichen Monopols gestützt habe, könne sie die Untersagung nun im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung aufrecht erhalten, dass der Sportwettenvermittler eine erforderliche Erlaubnis weder besitze noch beanspruchen könne. Zum einen können nämlich diese Erwägungen aus prozessrechtlichen Gründen im Gerichtsverfahren nicht "nachgeschoben" werden. Zum anderen müsse zunächst die zuständige Behörde die Frage der Genehmigungsfähigkeit in einem ordnungsgemäßen Antragsverfahren prüfen. Erst deren abschließende behördliche Entscheidung sei gegebenenfalls wieder vor Gericht anfechtbar (Urt. v. 12. Januar 2012, Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505).

Damit ist der VGH von seiner hierzu noch im Eilverfahren vertretenen Auffassung im Anschluss an neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgerückt.

plö/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BayVGH: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5302 (abgerufen am: 25.11.2024 )

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