Der neue geräteunabhängige Rundfunkbeitrag kann zunächst weiter erhoben werden. Wie am Dienstag bekannt wurde, lehnten die Münchner Richter es ab, den Meldedatenabgleich vorläufig bis zu einer Entscheidung über die Popularklage des Passauer Juristen Ermano Geuer ganz oder zumindest teilweise auszusetzen.
Nach Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH) lagen bereits die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor.
Da die Popularklage bei einer vorläufigen Prüfung weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet erscheint, nahmen sie eine Folgenabwägung vor. Dabei wägen sie die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Popularklage aber Erfolg hätte, mit den Nachteilen ab, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Popularklage aber scheitern würde. Die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwögen hier, so die Verfassungsrichter.
Der Antragssteller Ermano Geuer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht an der Universität Passau, wollte mit dem Eilantrag zu seiner Popularklage gegen den neuen Rundfunkbeitrag den Datenabgleich stoppen, mit dem jede Meldebehörde bestimmte Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrunfunkanstalt übermittelt. Damit sollen alle Beitragsschuldner ermittelt und erfasst werden.
BayVGH: Aussetzung des Datenabgleichs würde Beitragserhebung zu sehr beeinträchtigen
Für den BayVGH ist der Datenabgleich ein effizientes Kontrollinstrument, um in der Umstellungsphase die privaten Rundfunkbeitragsschuldner verlässlich und möglichst vollständig zu erfassen. Er vermeide, so die Münchner Richter, Vollzugsdefizite und schaffe eine größere Beitragsgerechtigkeit.
Seine Aussetzung würde zumindest vorübergehend eine gleichmäßige Beitragserhebung erheblich beeinträchtigen: sowohl im Freistaat Bayern selbst als auch im Verhältnis zu den übrigen Ländern. Das hätte Auswirkungen auf sämtliche den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bildenden Anstalten und Körperschaften, argumentierte die Spruchgruppe.
Demgegenüber müssten die Nachteile, die den Betroffenen durch die Übermittlung Daten an die Landesrundfunkanstalt entstehen, zurücktreten (BayVerfGH, Beschl. v. 18.04.2013, Az. Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12).
Antragsteller Geuer sagte gegenüber LTO, dass er sich aus Gründen des Datenschutzes eine andere Entscheidung gewünscht hätte. Er sei jedoch weiterhin zuversichtlich, dass seine Klage in der Hauptsache, mit der er u.a. zu viel Pauschalierung und zu wenig Einzelfallgerechtigkeit, aber auch eine fehlende Zuständigkeit der Länder moniert, Erfolg haben werde. Wann der BayVerfGH sich mit dieser beschäftigen wird, ist weiterhin nicht bekannt.
tko/pl/LTO-Redaktion
Eilantrag gegen Rundfunkbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8585 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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