Wer seine Wohnung in Bayern zwischen 21 und 5 Uhr verlassen will, braucht dafür weiterhin einen triftigen Grund: Der VGH in München hat die im Freistaat geltende nächtliche Ausgangsbeschränkung bestätigt.
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung in Bayern bleibt: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München hat einen Eilantrag gegen diese Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie abgelehnt. Der Staat sei verpflichtet, die Bevölkerung vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Dagegen "müssen die Interessen der von den Ausgangsbeschränkungen Betroffenen derzeit zurücktreten", hieß es in einer am Dienstag bekanntgewordenen Entscheidung vom Vortag. Über sie hatte zuerst der Bayerische Rundfunk berichtet.
Der Antragsteller hatte argumentiert, dass er aufgrund seiner hohen Arbeitsbelastung nur in den Abendstunden frische Luft schnappen könne. Die Ausgangssperre zwischen 21.00 und 5.00 Uhr sei nicht verhältnismäßig und zudem ungeeignet, um Ansteckungen zu vermeiden. Durch die Beschränkungen würden die Grundrechte vieler Menschen irreversibel und erheblich beeinträchtigt; zudem stellten sie eine physische und psychische Belastung mit Langzeitfolgen dar.
Der Senat schloss sich hingegen der Argumentation des Freistaats an. Die nächtliche Ausgangsbeschränkung diene der weiteren notwendigen Reduktion von Kontakten - insbesondere mit Blick auf besonders infektionsgefährdende private Zusammenkünfte. Damit diene sie dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. "Dass hierbei auch an sich unbedenkliche Tätigkeiten, wie z.B. nächtliches Sporttreiben alleine, untersagt werden, ändert nichts an der grundsätzlichen Eignung der Ausgangsbeschränkungen."
Derzeit ist es in Bayern nur aus einigen wenigen triftigen Gründen erlaubt, die Wohnung nachts zu verlassen. Dazu zählen medizinische Notfälle, die Betreuung von Kindern, die Begleitung Sterbender oder das Gassigehen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
VGH München: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43966 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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